Ihr Warenkorb

für diesen Fachbereich suchen wir eine Person, die sich zutraut, diesen zu betreuen.

Weitere Informationen unter:

info(at)sgv-partei.de

 

Zukunftsorientierte Altersversorgung

Konzept zur Bekämpfung der Altersarmut in Deutschland

 

Präambel

Zur Lösung des Problems der Armut im Rentenalter, sowie der Durchsetzung einer auf Dauer finanzierbaren, sozial ausgewogenen und den Grundrechten der Würde (Art. 1 GG) und der Gleichbehandlung (Art. 3 GG) gerecht werdenden Sozial- und Rentenpolitik wurde unter Berücksichtigung des Art. 33 GG nachfolgendes Konzept von uns ausgearbeitet :

Forderung :

Wir fordern den sofortigen Wechsel des bestehenden, im Umlageverfahren finanzierten, Rentensystems zu einer solidarisch finanzierten Praxis, in der die Grundrechte der Artikel 1 und 3 des Grundgesetzes nicht hinter dem Artikel 33 Abs. 5 GG zurückstehen und so die betroffenen Menschen in würdevoller und rechtstaatlicher Weise leben können.

Angedacht wird eine Grundrente in fester Höhe, zuzüglich einer Würdigung von 2% der Grundrente pro Lebensarbeitsjahr. Dabei darf das Netto-Gesamteinkommen eine festzusetzende Obergrenze nicht übersteigen. Alle sich in Altersruhe befindlichen Personen sind gleich zu behandeln.

Maßnahmen :

  • Alle Personen mit eigenem Einkommen, gleich welcher Art und Höhe, zahlen während ihrer Lebensarbeitszeit einen prozentual identischen Beitrag in die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ein.
  • Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen die Beiträge zu gleichen Teilen (je 9,3%).
  • Die Beitragsbemessungsgrenze wird abgeschafft.
  • Ausnahmen sind ausgeschlossen.
  • Das Renteneintrittsalter wird auf 65 Jahre festgelegt.
  • Bereits erworbene und bestehende staatliche, gesellschaftliche und private Pensionsansprüche und Pensionen werden verrentet. Dafür erfolgt eine Vereinheitlichung und Vereinfachung der Rentenberechnungsformel.
  • Es wird eine Mindestrente als Grundsicherung festgelegt. Diese wird jährlich gemäß der durchschnittlichen Lohnentwicklung angepasst, wobei die Anpassung mindestens die Inflationsrate ausgleichen muss.
  • Selbst genutztes Wohneigentum, private Altersvorsorge, Kindergeld und Kindsunterhalt dürfen generell nicht mehr als Einkommen oder Vermögen bei Renten und staatlichen Hilfeleistungen angerechnet werden.
  • Erwerbs- und Teilerwerbsunfähige, sowie Personen mit körperlichen und/oder geistigen Einschränkungen werden gegenüber Altersrentnern gleichgestellt.
  • Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens sowie der Unterbringung von alten und pflegebedürftigen Personen obliegen der staatlichen Kontrolle und den Regeln der Gemeinnützigkeit. Diese sind an die geforderten Bedürfnisse anzupassen und das Pflegepersonal entsprechend aus- und weiterzubilden.
  • Auch pauschale Zahlungen zu Sozialversicherungen sind, ungeachtet der Höhe oder wer sie geleistet hat, auf die Lebensarbeitszeit anzurechnen.
    (Minijob, Arbeitsleistung von Inhaftierten usw.)
  • Bezieher von Sozialleistungen und Rentner sind von Zuzahlungen im medizinischen Bereich (Krankenhaus, Arzneimittel, Heilmittel, Reha, Kur usw.) befreit.
  • Rente plus Zuverdienst bis zur Obergrenze sind grundsätzlich frei von Steuern und Abgaben.
  • Der soziale Wohnungsbau ist zu fördern, sodass bezahlbarer Wohnraum speziell für Rentner und Menschen mit körperlichen Einschränkungen, also barrierefrei und Rollstuhlgerecht, geschaffen wird ohne auf Inklusion zu verzichten.
  • Zudem sind generationenübergreifendes Wohnen sowie die häusliche Pflege zu fördern. Dazu sind finanzielle Anreize zu schaffen und auch dafür Sorge zu tragen, dass die notwendige medizinische Versorgung gewährleistet ist.

Beispiele zur Rentenberechnung :

Die Grundrente hat eine feste Größe und wird ungeachtet der Höhe der geleisteten Einzahlungen und Arbeitsjahre ausbezahlt.

Die Würdigung der Lebensarbeitsleistung in Form eines Zuschlags (Boni) erfolgt pro Arbeitsjahr und Monat, ungeachtet der Tätigkeit, des ehemaligen Verdienstes oder der Höhe der Beitragszahlungen .

Die ausgezahlte Rente kann durch zusätzliche Einkünfte bis zur Höhe der Obergrenze abgabenfrei aufgebessert werden.

Überschreitet der Zuverdienst incl. Rente die Obergrenze, verringert sich die ausgezahlte Rente entsprechend.

Liegt der Zuverdienst alleine über der Obergrenze entfällt die Rentenzahlung.

Die Einnahmen durch Zuverdienst unterliegen wie Arbeitslohn der Sozialabgaben- und Steuerpflicht.

Finanzierung :

Um eine sichere Finanzierung auch für die Zukunft zu garantieren sind folgende Maßnahmen unabdingbar:

  • Alle Rentenkassen der Berufsstände sowie die Pensionskassen des Staates und der Länder werden in die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) eingebunden und lösen sich auf.
  • Alle sich aus diesen Kassen ergebenen Ansprüche werden verrentet, Rücklagen auf die GRV übertragen.
  • Alle Krankenkassen werden zu einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zusammengefasst. Beiträge werden von jedem Bürger mit eigenem Einkommen nur noch in diese Kasse gezahlt. Verträge mit privaten Krankenversicherern werden nur als Krankenzusatzversicherungen gewertet.
  • Der Staat verpflichtet sich per Gesetz, die bis Dato an die Pensionskassen gezahlten Beiträge in die GRV einzuzahlen.
  • Dieser Betrag erhöht sich jährlich im gleichen prozentualen Umfang wie die Erhöhung der Grundrente.
  • Gleiches gilt für die Beträge, die für die gesundheitliche Versorgung von Beamten und Politiker aufgewendet wurden. Diese sind in die Kasse der GKV einzuzahlen.
  • Steuer- und versicherungspflichtige Einkünfte, die bei Bezug von Rente zusätzlich erwirtschaftet werden, sind genau so zu behandeln wie Einkünfte aus der normalen Erwerbstätigkeit.
    Bei Teilerwerb auf Grund von Teilerwerbsunfähigkeit ist entsprechend zu verfahren.
  • Die GRV und die GKV sind jeweils eigenständig – eingezahlte Gelder und Beiträge zweckgebunden.
  • Die Geschäftsführung der GRV übernimmt ein Gremium aus Rentnern, Politik und Sozialverbänden zu gleichen Teilen, die der GKV setzt sich aus Vertretern der Ärzteschaft, der Politik und dem Bund der Steuerzahler.
  • Die Finanzen dürfen ausschließlich für die Sicherung der zu zahlenden Renten und der Gesundheitsversorgung herangezogen werden.
  • Die GRV legt für jedes Haushaltsjahr die Höhe der Rücklagen fest und passt die prozentuale Höhe der Beiträge entsprechend an.
  • Die bisher praktizierte Zweckentfremdung von Geldern aus der Rentenkasse ist per Gesetz zu untersagen. Diese Verpflichtungen sind entweder auf die zuständigen Kassen entsprechend zu verteilen oder aus anderen Haushaltsmitteln zu finanzieren.

Beispiele :

  • Die Zahlung von Renten oder Ausgleichszahlungen auf Grund eines Arbeitsunfalls werden bis zum Erreichen des Rentenalters von den zuständigen Berufsgenossenschaften übernommen;
  • Beiträge zu Sozialversicherungen und Lohnersatzleistungen während der Mütter/Väterzeit werden aus Haushaltsmitteln des Familienministeriums gezahlt;
  • Beiträge zu Sozialversicherungen sind während einer Arbeitslosigkeit vom Ministerium für Arbeit und Soziales zu leisten.
  • usw.

Hierzu sind entsprechende Gesetze zu schaffen, die eindeutig und unveränderlich der Regierung jegliche Einflussnahme untersagen.

Zur Absicherung des Bundeshaushaltes, der Zahlungen des Bundes an die GRV und GKV sowie die Übernahme von versicherungsfremden Leistungen durch die Haushalte der entsprechenden Ministerien sind nachstehende Punkte angedacht :

  • Gesetze zur Verhinderung und Verfolgung von Korruption und Steuerverschwendung sind anzupassen und konsequent umzusetzen.
  • Die Strafverfolgungsbehörden müssen automatisch aktiv werden, wenn Fälle im Raum stehen, die eine strafwürdige Handlung von Beamten oder Politikern vermuten lassen.
  • Diäten, Abfindungen, Entschädigungen oder andere Kostenpauschalen von Politikern dürfen nicht mehr automatisch oder von ihnen selbst festgelegt und/oder erhöht werden.
  • Es ist ein Gremium bestehend aus Vertretern der Politik, der Sozialverbände und dem Bund der Steuerzahler zu bilden, welches die Grundlagen für die zukünftige rechtsgültige Vorgehensweise ausarbeitet, damit Erhöhungen von Diäten in Zukunft an die Lohnentwicklung und die Inflation angepasst erfolgen.
  • Die Anzahl der Bundesländer ist mit Blick auf die Kosten zu überdenken.
    So kann zum Beispiel Berlin mit Brandenburg, Hamburg mit Schleswig-Holstein, Bremen mit Niedersachsen oder das Saarland mit Rheinland-Pfalz zusammengelegt werden. Diese ergäben zumindest für die Länder eine Kostenersparnis in Milliardenhöhe.
  • Die Anzahl der Parlamentarier im Bundestag wird extrem stark auf ein sinnvolles und unbedingt erforderliches Maß reduziert und gesetzlich festgeschrieben. Sie darf auch durch Überhang- und/oder Ausgleichsmandate nicht erhöht werden.
    Zur Erklärung :
    Deutschland hat im Verhältnis zur Einwohnerzahl und Fläche die größte Anzahl von Parlamentarier weltweit. Die Kosten betrugen im Jahr 2019  insgesamt ca. 371,5 Mill. € (Aufwandsentschädigung [ca. 81,0 Mill. €], Kostenpauschale [ca. 36,8 Mill.€], Gehälter von Angestellten [ca. 253,7 Mill.€])
  • Die Sozial- und Arbeitsmarktpolitik der Regierung in der Vergangenheit hat ursächlich zum explodierenden Anstieg der Armut geführt. Die hierfür ursächlich verantwortlichen Schritte sind rückgängig zu machen und durch neue soziale Reglungen zu ergänzen. Hierfür müssen die Rechte der Arbeitnehmer wieder gestärkt werden. Mindestlohn oder auch Arbeitslosigkeit darf niemanden in die Armut drängen.

Gemeint ist z.B. die Problematik in Bezug auf Leiharbeiter. Deren Anzahl und Tätigkeitsdauer in einem Unternehmen ist zu reglementieren, die Entlohnung hat sich nach der Entlohnung der Tätigkeit im beauftragenden Betrieb zu richten. Die Anzahl der Vermittler ist stark zu dezimieren, die Überwachung zu verstärken.
Aber auch die Arbeitsämter (Agentur für Arbeit) müssen wieder stärker die Rolle des Vermittlers einnehmen, notfalls mit den Arbeitssuchenden in die Betriebe gehen und sich nicht nur auf die Verwaltung der Arbeitsuchenden beschränken. Die aktive Suche nach offenen Arbeitsstellen muss intensiviert werden. Es muss Anreize für Betriebe geben, den Arbeitsämtern offene Stellen auch zu melden.

  • Die Subventionspolitik Deutschlands muss überarbeitet und auf sinnvolle Bereiche begrenzt werden.

Erläuterungen :

Beiträge zur GRV und GKV

Bei den gesetzlichen Abgaben zur Rentenversicherung (Beitrag) wird kein Unterschied gemacht, welchen Beruf jemand ausübt oder wie hoch sein Einkommen ist. Wenn hier von „Jeder“ gesprochen wird, dann sind damit Arbeitnehmer, also Lohn- oder Gehaltsempfänger, gemeint, genauso wie Selbstständige, Beamte, Politiker usw.. Damit wird der Staat dem Gleichheitsprinzip gemäß Artikel 3 Grundgesetz gerecht und vermeidet eine Kollision mit dem Antidiskriminierungsgesetz.

Soweit sich der Beamtenbund, unterstützt durch die Politik und auch das Verfassungsgericht, auf Artikel 33 des Grundgesetztes berufen so wird hier zum einen darauf hingewiesen, dass Absatz 1) des Artikels bestimmt: „Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.“.

Zum anderen besagt der Absatz 5, auf den sich der Beamtenbund und auch das Verfassungsgericht stützt, nichts über Pensions- bzw. Rentenrecht aus. In diesem Absatz geht es ausschließlich um „das Recht des öffentlichen Dienstes“, also um Rechtmäßigkeit ihrer Tätigkeit, ihr Aufgabengebiete. Wörtlich heist es: „Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.“, wobei der Begriff „hergebrachte Grundsätze“ genauer definiert werden müsste, was bis Dato nicht erfolgt ist.
Auch ergibt sich aus dem Kontext des Artikels 33, dass es hierbei eher um die Tätigkeiten geht, die nur von Beamten, also Mitarbeitern, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, ausgeübt werden dürfen.

In unserem Konzept gelten auch für jeden die gleichen Bestimmungen bezüglich der Rentenberechnung oder des Renteneintrittsalters. Die Formel zur Berechnung der Altersversorgung ist einfach gehalten und kann von jedem nachvollzogen werden.

Renteneintrittsalter

Das Renteneintrittsalter von 65 Jahren ist eine Empfehlung und nicht bindend. Das bedeutet, dass es jedem freigestellt ist, ob er länger arbeiten möchte oder nicht. Die Mindestlebensarbeitszeit beträgt hier 40 Jahre. Für die Höhe der Rente ist die Anzahl der Monate und Jahre der Lebensarbeitszeit maßgebend, nicht aber die Höhe der Einzahlungen. Angefangene Monate werden hierzu auf bzw. abgerundet und ein Monat spiegelt den 12 Teil eines Jahres.

Lebensarbeitszeit

Zur Lebensarbeitszeit werden alle die Zeiten gerechnet, in der ein Ruheständler steuerpflichtige Einnahmen hatte. Zusätzlich werden nachstehende Zeiten angerechnet:

  • Zeiten, in denen nachweislich lohn- bzw. gehaltsähnliche Zahlungen erfolgen, auch wenn sie nicht versteuert werden
  • Zeiten während dem Bezug von Lohnersatzleistungen (Krankengeld, REHA bzw. Wiedereingliederung usw.)
  • Zeiten bei völliger Erwerbsunfähigkeit und Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente
  • Zeiten bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit anteilmäßig gemäß dem Grad der Einschränkung

Erzielt ein Rentner bzw. teilweise Erwerbsunfähiger während dem Bezug von Altersrente/EU-Rente ein steuerpflichtiges Einkommen werden diese Zeiten ebenfalls kumuliert angerechnet, d.h. alle 172 Arbeitsstunden bei einer 40 Stunden/Woche = 1 Monat. Die Rente wird automatisch jedes Jahr neu berechnet, um diese Zeiten mit zu werten.

Erwerbsminderungsrente (EU-Rente)

Bei Erwerbsminderung errechnet sich die Rente nach dem prozentualen Grad der Beeinträchtigung. Diese wird allerdings nicht aus der Rentenkasse bezahlt, sofern die Erwerbsminderung auf eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall zurück zu führen ist. Gleiches gilt bei Erwerbsunfähigkeit. Hier kommen bis zum Erreichen des Renteneinstiegsalters die zuständigen Berufsgenossenschaften auf.
So beträgt die Erwerbsminderungsrente bei einem Minderungsgrad von 60% eben diese 60% der Rente, die er erhalten würde, wenn er zu diesem Zeitpunkt in Altersrente gegangen wäre. (Als Beispiel: 60% von der Grundrente plus 2% der Grundrente/Arbeitsjahr bis zum Stichtag)

Mütterrente und Erziehungszeiten

Die Mütterrente, wie wir sie heute kennen, wird abgeschafft. Dafür gelten Erziehungszeiten, die für die Mutter vom Eintritt in den Mutterschutz an, für Väter frühestens ab dem Tag der Geburt gelten. Erziehungszeiten werden gestaffelt betrachtet:

  • Von der Geburt bis zum vollendeten 3. Lebensjahr wird die Zeit voll auf die Lebensarbeitszeit angerechnet.
  • bis zum vollendeten 6. Lebensjahr beträgt die angerechnete Zeit noch 50%
  • danach endet die Anrechnung

Diese Anrechnungszeiten werden immer dem Elternteil zugeschrieben, der auch die Erziehung des Kindes übernimmt, also während dieser Zeit nicht in Vollzeit arbeiten kann. Eine Arbeit in Teilzeit ist so möglich, um die Anrechnungszeit wieder aufzufüllen. Eine Anrechnung über 100% erfolgt jedoch nicht.

Das von uns angestrebte Bildungssystem mit einer Ganztagsbetreuung ermöglicht es den Eltern wieder zeitnah dem Arbeitsmarkt in Vollzeit zu Verfügung zu stehen.

Befreiung von Zuzahlungen

Sind Zuzahlungen bei einem veränderten Gesundheitssystem überhaupt noch notwendig, so sind die Empfänger von staatlichen Hilfen zum Lebensunterhalt und auch alle Rentner von Beiträgen zur Krankenkasse und Pflegeversicherung befreit, ebenso wie von allen Zuzahlungen, die heute für Rezepte, Krankenhausaufendhalte oder Reha-Maßnahmen geleistet werden müssen. Dies betrifft auch Seh-, Hörhilfen und Zahnersatz, soweit dies medizinisch angezeigt ist.

Die Rente ist steuer- und abgabenfrei

Das Einkommen eines Bürgers in Altersruhestand ist bis zu einer Höhe von 3.000€ von jeglichen Steuern und Abgaben befreit. Die Beiträge zur GKV werden von der GRV getragen. Die Pflegeversicherung wird durch die GKV mit abgedeckt.

 

Accessibility Toolbar