
des Landesverbandes Niedersachen/Bremen
Präambel
Die Partei Solidarität – Gerechtigkeit – Veränderung, kurz SGV, ist eine demokratische Bürgerpartei.
Sie vereinigt Menschen, die sich zu Frieden, Freiheit, Gerechtigkeit, Solidarität, sozialer Verantwortung, zur gesellschaftlichen Gleichheit und Wertschätzung aller Bürger, sowie zur Bewahrung der Umwelt bekennen.
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
Der Landesverband führt den Namen
SGV – Solidarität, Gerechtigkeit, Veränderung – Landesverband Niedersachsen / Bremen
Kurzbezeichnung
SGV-LV-Niedersachsen/Bremen
Der Sitz der Geschäftsstelle befindet sich in
27751 Delmenhorst
Schollendamm 46
und ihr Tätigkeitsgebiet umfasst die geographischen und politischen Grenzen der Bundesländer Niedersachsen und Bremen.
§ 2 - Aufnahme und Austritt von Mitgliedern
Mitglied kann werden, wer sich dem Programm der Partei verbunden fühlt, volljährig im Sinne des Gesetzes ist und die Satzung anerkennt. Minderjährige können mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten oder über eine Familienmitgliedschaft der Partei beitreten. Der/die Vorsitzende, oder ein von ihm/ihr beauftragtes Mitglied der Partei, nimmt im Namen des Landesvorstandes die neuen Mitglieder auf. Innerhalb der ersten sechs Monate der Mitgliedschaft gibt es kein passives Wahlrecht auf Bundesebene. Die Landesverbände entscheiden in eigener Instanz, ob sie Neumitgliedern die Möglichkeit geben wollen, sich für ein Vorstandsamt zu bewerben. Die betreffenden Gebietsvorstände sind über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes zu unterrichten. Sie haben das Recht, binnen der ersten sechs Monate ein Veto einzulegen und damit die Aufnahme wieder rückgängig zu machen. In diesem Fall entscheidet der Landesvorstand. Ein Mitgliedsjahr (Geschäftsjahr) beträgt 12 Monate und endet jeweils am 31.12. des Jahres. Mitgliedern können jederzeit schriftlich oder per E-Mail ihren Austritt aus der Partei erklären. Die Parteizugehörigkeit endet dann mit dem Beginn des neuen Geschäftsjahres automatisch. Der Austritt wird mit Eingang der Erklärung in der Landesgeschäftsstelle wirksam. Eingezahlte Beiträge werden nur im Falle eines Ausschlusses oder bei Rückgängigmachung der Aufnahme anteilig zurückgezahlt.
§ 3 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Das Mitglied hat das Recht, an allen Orts-, Kreis-, Bezirks-, Landes- und Bundesversammlungen der Partei teilzunehmen. Sind die genannten Versammlungen keine Delegiertenversammlungen, so hat jedes Mitglied Stimmrecht (nur in seinem Kreis-, Bezirks-, Landesverband und auf Bundesversammlungen) und kann kandidieren, soweit er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Auf Delegiertenversammlungen haben diese Rechte nur die Delegierten und die Mitglieder des betreffenden Gebietsvorstandes.
Anträge zu o.g. Versammlungen können eingereicht werden:
gemeinsam von einem gewählten Vorstand, von einem angemeldeten Arbeitskreis, der seit mindestens 6 Monaten tätig ist, von Einzelmitgliedern, die ihr Anliegen mit anderen Mitgliedern beraten haben und, von mindestens 3 persönlich anwesenden Mitgliedern unterstützt, ihr Anliegen der Versammlung gemeinsam vortragen.
Für alle Anträge gilt, dass sie rechtzeitig im Forum zur Diskussion eingestellt werden. Die Frist zur Einreichung von Anträgen beträgt 30 Tage vor der Versammlung. Über die Zulassung von begründeten Dringlichkeitsanträgen entscheidet der Gebietsvorstand. Diese Rechte können nur von Mitgliedern mit gültigem Mitgliedsausweis in Anspruch genommen werden. Der Mitgliedsausweis ist nur gültig, wenn der Mitgliedsbeitrag bezahlt ist.
§ 4 - Unvereinbarkeitsklausel
Unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der SGV ist :
- die gleichzeitige ungekündigte Mitgliedschaft in einer anderen konkurrierenden politischen Partei oder Wählervereinigung
- Tätigkeit, Kandidatur oder Unterschriftsleistung für eine andere konkurrierende politische Partei oder Wählervereinigung
- Kandidatur gegen die von der zuständigen Parteigliederung bereits beschlossene Nominierung für ein öffentliches Amt oder Mandat.
- Entsprechendes gilt für Vereinigungen, die gegen die SGV wirken.
Die Feststellung der Unvereinbarkeit trifft der Parteivorstand. Nur er kann die Feststellung wieder aufheben.
Eine getroffene Feststellung bindet auch die Schiedskommissionen.
§ 5 - Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
Wer gegen die Satzung verstößt oder sich parteischädigend verhält, kann auf Antrag, durch den Vorstand, in leichteren Fällen ermahnt oder gerügt, in schweren Fällen aus der Partei ausgeschlossen werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand in einer nichtöffentlichen Sitzung, zu der alle Vorstandsmitglieder eingeladen werden müssen. Die Entscheidungen für einen Parteiausschluss muss einstimmig von mindestens drei Vorstandmitgliedern getroffen werden und ist schriftlich zu begründen.
In dringenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann ein Vorstandsmitglied des Bundesverbandes oder des betreffenden Gebietsverbandes ein Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur offiziellen Entscheidung vorrübergehend ausschließen.
§ 6 - Datenverarbeitung und Mitgliederbetreuung
Zur Erfüllung ihrer innerparteilichen Aufgaben verarbeitet die SGV personenbezogene Daten. Daten von Mitgliedern und Interessierten, wie auch von Dritten, werden im erforderlichen Umfang, insbesondere zur Erreichung der Ziele der SGV, der Umsetzung von Beschlüssen, der Beteiligung an Wahlen und Abstimmungen, der Organisation der Partei, zur Verwaltung ihrer Finanzen und der Mitgliederbetreuung, verarbeitet und dürfen an Funktionsträgerinnen und Funktionsträger in Gremien, Gliederungen, Geschäftsstellen und sowie Mandatsträgerinnen und Mandatsträger der Partei übermittelt werden.
Zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen bestimmt die SGV ein geeignetes Mitglied der Partei zum Datenschutzbeauftragten.
Alle weiteren Regelungen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten, der Gewährleistung des Datenschutzes in der SGV, einschließlich Information der Betroffenen über ihre Rechte und geeignete Garantien, sind durch eine Datenschutzrichtlinie zu bestimmen, die auf Vorschlag der/des Datenschutzbeauftragten der SGV vom Parteivorstand beschlossen und in geeigneter Weise, insbesondere als Beiblatt zum Mitgliedsantrag der SGV, allen Betroffenen bekannt gemacht wird.
§ 7 - Gliederung der Partei
Der Landesverband gliedert sich je nach Bedarf in Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände.
Die einzelnen Verbände können nach Rücksprache mit dem Landesverband Untergliederungen für ihr jeweiliges Gebiet schaffen. Unterhalb des Landesverbandes kann es Bezirksverbände mit Mitgliedern in den politischen Grenzen des jeweiligen Regierungsbezirkes, Kreisverbände mit Mitgliedern in den politischen Grenzen der Landkreise bzw. kreisfreien Städte oder Ortsverbände mit Mitgliedern in den politischen Grenzen der jeweiligen Städte, Gemeinden oder Samtgemeinden geben.
Die Gründung der einzelnen untergeordneten Gebietsverbände bedarf der Zustimmung des zuständigen übergeordneten Verbandes, vertreten durch den Bundesvorstand. Die untergeordneten Gebietsverbände unterliegen, wie alle anderen Verbände auch, den Vorschriften des Parteigesetzes in seiner zum Zeitpunkt der Gründung gültigen Fassung.
§ 8 - Zulässige Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Grundsätze, die Satzung oder die Ordnung der Partei kann der Landesvorstand oder ein übergeordneter Gebietsvorstand die Auflösung nachgeordneter Gebietsverbände bestimmen. Diese bedürfen der Bestätigung durch ein höheres Organ. Die Maßnahme tritt außer Kraft, wenn die Bestätigung nicht auf der nächsten übergeordneten Gebietsversammlung ausgesprochen wird. Gegen die Maßnahmen ist die Anrufung eines Schiedsgerichts zugelassen.
§ 9 - Organe der Partei und Delegiertenschlüssel
Organe der Partei sind die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlungen und die Gebietsvorstände.
Die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlungen sind das oberste Organ des jeweiligen Gebietsverbandes.
Die Delegierten werden auf den Versammlungen der untergeordneten Gebietsverbände für 1 Jahr in geheimer Wahl gewählt, die Wiederwahl ist möglich.
Wie viele Mitglieder ein Delegierter auf einer Versammlung vertritt, hängt von der Gesamtmitgliederzahl in dem entsprechenden politischen Gebiet ab. Bis 1.000 Mitglieder vertritt ein Delegierter 10 bzw. angefangene 10 Mitglieder, bei mehr als 1.000 Mitgliedern bleibt die Anzahl der Delegierten auf 100 beschränkt und jeder Delegierte vertritt entsprechend mehr Mitglieder. Auf Versammlungen übergeordneter Gebietsverbände gilt das gleiche sinngemäß für die Anzahl der Delegierten der untergeordneten Gebietsverbände.
§ 10 - Mitglieder- und Delegiertenversammlungen
Die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlungen werden mindestens zweimal im Jahr vom betreffenden Gebietsvorstand einberufen.
Sind 3 Mitglieder eines Gebietsvorstandes für eine Gebietsversammlung, so muss diese einberufen werden.
Auf den Versammlungen werden die Vorstände und Delegierten gewählt, die Kandidaten für die verschiedenen Wahlen (Europawahl, Landeslisten der Bundestags- und Landtagswahl und Kommunalwahl) aufgestellt, und jährlich einmal nehmen sie den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und fassen über ihn Beschluss.
Der finanzielle Teil des Berichts ist vor der Berichterstattung durch 2 Rechnungsprüfer zu prüfen, die vorher für 2 Jahre gewählt worden sind. Sind keine Rechnungsprüfer im Landesverband gewählt kann die Rechnungsprüfung auch durch den Bundesverband vorgenommen werden.
Über die Satzung, das Programm, die Beitragsordnung und die Schiedsgerichtsordnung kann nur die Landesversammlung beschließen.
Die Wahlen von Vorstandsmitgliedern, Delegierten und Kandidaten zu den verschiedenen Wahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen und Abstimmungen über Anträge kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.
Die Mitglieder- und Delegiertenversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einer 2/3-Mehrheit aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Für Satzungsänderungen darf eine 3/4-Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht unterschritten werden.
Für alle anderen Abstimmungen gilt: Wird lediglich eine einfache Mehrheit erreicht, kann eine Abstimmung auf Antrag wiederholt werden. Zunächst muss eine weitere Aussprache erfolgen. In der zweiten Abstimmung reicht dann eine einfache Mehrheit.
Enthaltungen sind bei allen Abstimmungen möglich und können durch das Wort "Enthaltung“ oder durch einen Strich oder durch Abgabe eines leeren Blattes als solche gekennzeichnet werden. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Auszählung der Mehrheit nicht gewertet.
Diese Mehrheiten gelten auch bei Wahlen von Vorstandsmitgliedern, Delegierten und Kandidaten in den ersten Wahlgängen.
Nach einem ergebnislosen ersten Wahlgang reicht im zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit (mehr als 50% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder). Sollte auch dieser ergebnislos sein, reicht im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit (mehr als 50% der abgegebenen gültigen Stimmen).
Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, kommt es zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl aus dem zweiten Wahlgang zur Stichwahl.
Nach dem ersten und zweiten Wahlgang können die Kandidaten von sich aus auf die Teilnahme an einem weiteren Wahlgang verzichten.
Erreicht kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit, ob sie die Wahl nach erneuter Aussprache wiederholt. Andernfalls bleibt der entsprechende Posten bis zur nächsten Gebietsversammlung unbesetzt.
Anträge an die Versammlung müssen fristgerecht schriftlich beim Vorstand eingereicht sein. Diese sind Bestandteile der Tagesordnung und können von der Versammlung im Wortlaut abgeändert bzw. ergänzt werden.
Möchte der Antragsteller dies nicht, so hat er ein Recht darauf, dass zuvor über seinen Antrag in unverändertem Wortlaut abgestimmt wird.
Die Mitglieder- und Delegiertenversammlungen sind in jedem Fall beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder bzw. Delegierten.
Die Beschlüsse und Wahlergebnisse sind vom Schriftführer zu protokollieren und von beiden Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen (Ergebnisprotokoll).
§ 11 - Vorstände der Gebietsverbände
Der Vorstand wird in jedem zweiten Kalenderjahr neu gewählt.
Die Vorstände aller Gebietsverbände bestehen aus mindestens drei, möglichst aber aus vier oder mehr Mitgliedern: Vorsitzende/r, Schatzmeister/in und Generalsekretär/in. Bei vier Mitgliedern muss es zwei gleichberechtigte Vorsitzende, eine Frau und einen Mann, geben. Ausnahmen können gemacht werden, wenn nicht genügend Personal vorhanden ist. Dies sollte jedoch bei den nächsten Wahlen nach Möglichkeit korrigiert werden. Es sollte auf jeden Fall die Intention sein, dass vier Vorstandsposten besetzt werden. Ausnahmsweise und um den Vorstand auf jeden Fall zu erhalten, kann dieser auch nur mit drei Personen besetzt werden.
Der Gebietsvorstand leitet den Gebietsverband und führt dessen Aktivitäten nach Gesetz und Satzung, nach den Beschlüssen des Gebietsverbandes, die auf den Gebietsversammlungen gefasst werden, sowie die das Gebiet betreffenden Beschlüsse des Bundesverbandes.
Die beiden Vorsitzenden vertreten die Partei gerichtlich und außergerichtlich. Ist ein Vorsitzender verhindert, so übernimmt ein anderes Vorstandsmitglied seine Funktion.
Beschlüsse des Gebietsvorstandes können nur mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst werden.
Die Vorstandssitzungen werden mindestens 10 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich einberufen. Vorstandssitzungen müssen einberufen werden, wenn es die Hälfte der Vorstandsmitglieder für erforderlich hält. Über jede Vorstandssitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, das von beiden Vorsitzenden oder bei Verhinderung eines Vorsitzenden von einem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
Vorstandsmitglieder können durch ein konstruktives Misstrauensvotum (Vertrauensfrage) abgewählt werden. Ein entsprechender Antrag muss von mindestens drei Mitgliedern unterstützt werden und ist schriftlich unter Benennung eines Gegenkandidaten an die betreffende Gebietsversammlung zu richten.
§ 12 - Einberufung von Gebietsversammlungen
Die Einladungen zu allen Gebietsversammlungen haben mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich zu erfolgen.
Die Einladungen können per einfachem Brief, per E-Mail, in einem Informationsblatt der Partei (Newsletter) und über die Veröffentlichung auf der Internetseite der Partei erfolgen. Es muss gewährleistet sein, dass alle Mitglieder die Information erhalten.
In dringenden Fällen kann mit einer verkürzten Frist von 14 Tagen zu einer Gebietsversammlung eingeladen werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen.
Die Mitglieder haben das Recht, auf Anfrage über alle vorliegenden Anträge an die Versammlung im Wortlaut informiert zu werden. Nach Möglichkeit sollten diese auch in dem für Mitglieder zugänglichen Bereich der Parteiwebseite veröffentlicht werden.
§ 13 - Einreichung von Wahlvorschlägen für Wahlen zu Volksvertretungen
Die Aufstellung der Kandidaten :
für Bundestagswahlen | Es sind die Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung zu beachten. Die notwendigen Landes- und Kreiswahllisten unterliegen den Bestimmungen der jeweiligen Länder. |
für Landtagswahlen und Kommunalwahlen | Es sind die Bestimmungen der Landeswahlgesetze und der Landeswahlordnungem der jeweiligen Bundesländer zu beachten. Die notwendigen Landes- und Kreiswahllisten unterliegen den Bestimmungen der jeweiligen Länder. |
für Wahlen zum Europäischen Parlament | Für die Europawahl werden die Kandidaten auf einer Bundesversammlung in geheimer Wahl gewählt und den zuständigen Behörden schriftlich gemeldet. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Europawahl. |
§ 14 - Auflösung der Partei oder eines Landesverbandes - Verschmelzung mit anderen Parteien
Über die Auflösung des Landesverbandes und die Verschmelzung mit anderen Parteien kann nur die Bundesversammlung beschließen. Hat die Bundesversammlung beschlossen, den Landesverband aufzulösen oder mit einer oder mehreren Parteien zu verschmelzen, so ist unter den Mitgliedern im ganzen Bundesgebiet eine Urabstimmung in schriftlicher Form (Brief) durchzuführen.
Die Durchführung obliegt dem Bundesvorstand.
Bei der Öffnung der Briefe und der Auszählung müssen mindestens drei Vorstandsmitglieder zugegen sein.
Sprechen sich 75% oder mehr der Mitglieder für die Auflösung oder Verschmelzung aus, so gilt der Beschluss der Bundesversammlung als bestätigt, d.h., die entsprechenden Maßnahmen treten in Kraft.
Die Urabstimmung muss innerhalb von 8 Wochen nach dem Beschluss der Bundesversammlung abgeschlossen sein. Die Mitglieder müssen spätestens 14 Tage nach dem Beschluss der Bundesversammlung über die Urabstimmung informiert werden (Poststempel).
Wenn bei einer Neuwahl oder Nachwahl im Landesverband kein vollständiger Vorstand zustande kommt, kann ein Gebietsverband vom übergeordneten Gebietsvorstand aufgelöst werden.
§ 15 - Mitgliedsbeitrag
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, eventuelle Beitragsermäßigungen, Bearbeitungsgebühren für Rücklastschriften, Zahlungserinnerungen oder Mahnungen und die Aufteilung der Beiträge auf die Landesverbände legt die Bundesversammlung fest.
Es ist von jedem Mitglied ein Beitrag an den Bundesverband zu entrichten. Dieser soll aus arbeitstechnischen Gründen für das ganze Jahr im Voraus gezahlt werden, Teilzahlungen sind jedoch möglich.
Wurde ein SEPA-Mandat erteilt, damit der Beitrag beim Bankkonto des Mitgliedes automatisch eingezogen werden darf, so erfolgt die Ausführung der Lastschrift zur Mitte des Monats Januar eines Jahres. Das Mitglied ist frühzeitig über die Abbuchung zu informieren. Es hat für eine ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Eventuelle Kosten für Rücklastschriften zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr gehen zu Lasten des Mitgliedes.
Liegt kein SEPA-Mandat vor erfolgt Rechnungstellung mit einer Zahlungsfrist zum 15.01. jeden Jahres.
Verantwortlich für die Einziehung, Rechnungstellung und Nachverfolgung ist der Bundesvorstand bzw. die von ihm mit der Einziehung betrauten Personen.
§ 16 - Finanzordnung
Über die Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte wird Buch geführt gemäß den Bestimmungen des aktuellen Parteiengesetzes. Für jedes Kalenderjahr wird ein Rechenschaftsbericht erstellt. Er wird bis zum 30. September des dem Rechnungsjahr folgenden Jahres beim Präsidenten des Deutschen Bundestages eingereicht.